1266 Taxordnung für Brot und Bier

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„Die Taxordnung Heinrichs III bestimmte eine gleitende Skala der Brotpreise. Der Brotpreis hatte sich nach dem jeweiligen Preis für Weizen zu richten. Das Gewicht eines sogenannten Farthingbrotes (also ein Brot, welches man für 1 Farthing kaufen konnte) wurde nach dem jeweiligen Preis für 1 Quarter (= 1,134 Liter) Weizen festgelegt. So kostete das Brot zwar immer 1 Farthing, wog aber mal 500, das andere mal 350 Gramm, je nach dem Preis für Weizen. Die Preisschwankungen beim Weizen wurden so durch das Gewicht beim Brot ausgeglichen.“ P Thal in Reichtum, S.37, Fn 13