1990 Zwei plus Vier Vertrag

Unterzeichnung am 12.09.1990
Mit der Verabschiedung des Einigungsvertrages durch die Volkskammer der DDR und dem Bundestag der BRD wurde der Beitritt der DDR zur BRD am 3. Oktober 1990 erklärt.
Nach der Ratifizierung des 2+4-Vertrages durch die Parlamente der jeweiligen Staaten erlangte Deutschland am 15. März 1991 die volle Souveränität.

Michael Seitz vom 27.1.2009 zum 2+4-Vertrag

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ein kleines Meisterwerk der Diplomatie ist und den Realitäten Rechnung trägt. Mit einem formellen Friedensvertrag hätten die Verhandlungen über die Reparationszahlungen beginnen müssen, die Deutschland sehr teuer gekommen wären. Noch viel teurer, als bisher in die EU gesteckt wurde. Es wird im Vertrag auch nicht die völkerrechtliche Seite bezüglich Deutschland angezweifelt. Man verzichtet nur, Ansprüche auf die Gebiete des Deutschen Reichs jenseits der Oder-Neiße zu erheben. Völkerrechtlich gehören diese Gebiete weder zu Polen noch zu Rußland. Wer sich den Zwei-plus-Vier-Vertrag ansieht und die Zeilen von Professor Dr. Blumenwitz, kann erkennen, daß in dem Buch nichts wirklich Erstaunliches zu lesen ist, was nicht durchaus, wenn man wirklich Interesse an Geschichte hat und sich mit der Materie auseinandersetzt, zu erfahren ist.
Auch die Feindstaatenklausel in der UN Charta bedarf näherer Erläuterung. Im Buch werden geschickt Informationen weggelassen. Daß das ‚Deutsche Reich‘ (nicht zu verwechseln mit Nazi-Deutschland, 3. Reich) völkerrechtlich weiter besteht, zweifelt niemand an. Deswegen ist es auch nicht verwunderlich, daß es eine Nationalität ‚Bundesrepublik Deutschland‘ nicht gibt. Jedoch trägt man den Gegebenheiten der Gegenwart in vernünftiger Weise Rechnung, um einer friedlichen Zukunft Willen.

Bestimmungen des Zwei-plus-Vier-Vertrages im Einzelnen:

Die völkerrechtlich festgeschriebene Oder-Neiße-Grenze seit 1990.

Der Vertrag regelt in zehn Artikeln die außenpolitischen Aspekte der deutschen Vereinigung und kommt damit faktisch einem Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges gleich, auch wenn dieser Begriff vermieden wurde. Das Ergebnis war die Wiederherstellung der Deutschen Einheit und die Wiedererlangung der endgültigen „vollen Souveränität Deutschlands über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.[3]

– Das vereinigte Deutschland umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und beider Teile Berlins.[4]
– Die bestehenden Grenzen sind endgültig, das heißt, das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche (beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie) zu erheben.
– Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, chemische und biologische Waffen.
– Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.
– Die sowjetischen Truppen werden vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.
– Atomwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.
– Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.
– Das vereinigte Deutschland erhält die volle staatliche Souveränität.
– Eine zusätzliche Note schrieb die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“

Die Unterzeichner waren die Außenminister Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik, Lothar de Maizière (in Vertretung für den zurückgetretenen Markus Meckel) für die DDR, Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR, Douglas Hurd für Großbritannien und James Baker für die USA.

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter Deutschlands […]. Gemäß Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation ‚auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland‘ zu erfolgen; der Vertrag soll ‚für das vereinte Deutschland‘ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und ‚daher für das vereinte Deutschland‘ auch gelten (Art. 8 I 2). […] Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt werden, daß Brüche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen von Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war. [Vgl. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969].“ Quelle: Professor Dr. Dieter Blumenwitz in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S. 3041 ff.

„Die UN-Feindstaatenklausel bezieht sich auf die UN-Charta. In dieser werden in Artikel 53 solche Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren, also primär Deutschland und Japan, als Feindstaaten bezeichnet. Gegen diese dürfen gemäß den Artikeln 53 und 107 von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.“

Die Artikel entstanden 1945 mit der Urfassung der UN-Charta in der Endphase des Zweiten Weltkrieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.

Die 50. Generalversammlung verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52) [1], in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde. Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Sie soll aufgrund des Aufwandes erst im Zuge einer umfangreicheren Überarbeitung der Charta erfolgen.

Diese „Feindstaaten-Artikel“ beschränken bzw. benachteiligen die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in keiner Form.
Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im 2+4-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet hätten (§ 7, Abs. 1).